| Nostrifikation |
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Nostrifikation Anerkennung in Polen der im Ausland erworbenen Zeugnisse und Diplome wird durch die Vorschriften der Verordnung des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 6. April 2006 über Nostrifikation der im Ausland erworbenen Schul- und Abiturzeugnisse reguliert. Die Vorschriften bestimmen die Bedingungen und das Verfahren der Nostrifikation der im Ausland erworbenen Schul- und Abiturzeugnisse, Arten von im Ausland erworbenen Schul- und Abiturzeugnissen, die mit den im Gesetz vom 7. September 1991 über Schulsystem aufgeführten Zeugnissen, ohne Pflicht der Nostrifikation, als gleichwertig anerkannt werden. Der Begriff „das im Ausland erworbene Zeugnis“ bedeutet jedes durch eine berechtigte Institution ausgestellte Dokument, das den Abschluß einer Schule oder nächster Lernetappe im Ausland bestätigt. Das im Ausland erworbene Zeugnis wird als gleichwertig dem Abschlußzeugnis einer polnischen öffentlichen Grundschule anerkannt, wenn die im Lehrplan vorhergesehene zur Erlangung dieses Zeugnisses erforderliche Lernzeit in Schulen im Ausland gesamt mindestens 6 Jahre beträgt, und wenn Bewerber/-innen mit nicht weniger als 6 Jahren in das erste Lehrjahr aufgenommen werden. Das im Ausland erworbene Zeugnis wird als gleichwertig dem Abschlußzeugnis eines polnischen öffentlichen Gymnasiums anerkannt, wenn die im Lehrplan vorhergesehene zur Erlangung dieses Zeugnisses erforderliche Lernzeit in Schulen im Ausland gesamt mindestens 9 Jahre beträgt, und wenn Bewerber/-innen mit nicht weniger als 6 Jahren in das erste Lehrjahr aufgenommen werden. Das im Ausland erworbene Zeugnis wird als gleichwertig dem Abschlußzeugnis eines polnischen öffentlichen allgemeinbildenden Lyzeums anerkannt, wenn:
Nostrifikationsverfahren der im Ausland erworbenen Zeugnisse wird von dem für den Wohnsitz des Antragstellers/ der Antragstellerin zuständigen Bildungskurator durchgeführt. Die Person, die sich um die Nostrifikation eines im Ausland erworbenen Zeugnisses bewirbt, stellt einen Antrag auf die Nostrifikation samt dem Zeugnisoriginal oder dem Zeugnisduplikat sowie der Erklärung, dass das Zeugnis bisher kein Gegenstand des Nostrifikationsverfahrens in Polen war. Das Zeugnisduplikat muss von dem Konsul von Polen, der in dem Staat amtiert, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, legalisiert werden. Wenn das im Ausland erworbene Zeugnis von der Institution ausgestellt wurde, die im Bildungssystem eines Staates tätig ist, der eine Partei der am 5. Oktober 1961 in den Haag ausgefertigten - die Pflicht der Legalisierung ausländischer Amtsdokumente abschaffenden Konvention (GB aus 2005, Nr. 112, Pos. 938 und 939)ist, reicht die Person, die sich um die Nostrifikation des im Ausland erworbenen Zeugnisses bewirbt, einen Antrag samt Zeugnisoriginal oder Zeugnisduplikat oder die notariell bestätigte Kopie des Zeugnisses mit auf dem Dokument angebrachter oder beigelegter Apostille ein. Die in Fremdsprache ausgefertigten Dokumente sollen samt Übersetzungen ins Polnische eingereicht werden, die von
ausgefertigt oder beglaubigt werden. Wird festgestellt, dass die Person, die sich um die Nostrifikation des im Ausland erworbenen Zeugnisses bewirbt, alle Voraussetzungen erfüllte, wird von dem Nostrifikationsorgan eine Bescheinigung ausgestellt, die mit dem Original oder Duplikat des im Ausland erworbenen Zeugnisses gültig ist. Der vollständige Text der Verordnung des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 6. April 2006 über Nostrifikation der im Ausland erworbenen Schul- und Abiturzeugnisse ist auf der Internetseite des Bildungsministeriums unter: Rechtsurkunden abrufbar. Versetzungszeugnisse oder andere Dokumente, die die Versetzung des Kindes aus einer Klasse in die nächste nachweisen, unterliegen nicht der Nostrifikation, und über die Aufnahme eines Kindes in eine Klasse entscheidet der Schuldirektor/ die Schuldirektorin, zu dessen/deren Kompetenz gehört – falls Bedenken besteht – den Wissensstand des Kindes zu überprüfen. Die Kinder, die bei zeitweiligem Aufenthalt im Ausland gleichzeitig die Schule dieses Landes oder eine polnische, die einen Ergänzungslehrplan realisiert (polnische Schulen an polnischen Auslandsvertretungen) besuchen, müssen nach Rückkehr nach Polen keine Klassifikationsprüfungen in Polnisch, Geschichte von Polen, Geographie von Polen und Sozialkunde ablegen. |